Unser Verein wurde am 1.7.2023 gegründet und wurde am 20.01.2024 im Vereinsregister Stralsund unter der Nr. VR 10528 eingetragen.


Aktuell laufen die formalen Prozesse zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies hat noch zu einer Anpassung unserer Satzung geführt.

Satzung vom 14.10.2023


Satzung

 

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Fischerdorf e. V. – Verein für maritimes Kulturgut“

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Sitz des Vereins ist Freest

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch


a) die Förderung des immateriellen maritimen Kulturerbes, insbesondere der Freester Fischerteppiche durch die Schaffung einer Knüpfwerkstatt, der Kommunikationsplattform Fischerteppichtage und einer Kulturlandschau, in der Anlässe geschaffen werden um gemeinsam aktiv zu werden und zu zeigen was die maritime Kultur zu bieten hat,


b) die Umsetzung eines Konzeptes Dorfresidenzen, in dem künstlerischen Ideen, zu den Themen: Ort mit seiner Infrastruktur, seinen Geschichten und Bedarfen, erarbeitet und umgesetzt werden,


c) die Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes für ein Informationszentrum kleine Küstenfischerei durch die Erarbeitung von Informationsmedien, digitaler Dokumentationen von Erlebnisberichten der Fischer sowie die Durchführung von Workshops,


d)  die Erarbeitung eines Konzeptes Dorfrundgang mit digitalem Guide,


e)  die Erarbeitung einer digitalen Chronik über das Leben im Fischerdorf und eines Konzeptes zur Vermittlung der Inhalte,


f)  die Präsentation von maritimen Kulturgütern, insbesondere von Fischkuttern als schwimmende und in Fahrt befindliche Anschauungsobjekte, für die Öffentlichkeit,


g) die Entwicklung und Durchführung von Workshops für Schüler und interessierte Erwachsene, die sich mit dem immateriellen und materiellen maritimen Kulturerbe und dessen Bewahrung und Entwicklung beschäftigen,


h) einen Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen und Körperschaften, die ähnliche Ziele verfolgen. Durch die Mitwirkung an der Bündelung von Aktivitäten der Kulturfördernden und -schaffenden in Mecklenburg-Vorpommern.


i) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland und verpflichtet sich, diese zu achten und zu wahren. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

(3) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.



§ 6 Beiträge, Gebühren

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.

(3) In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.



§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder können Anregungen und Wünsche schriftlich mitteilen. Eine Einladung des Fördermitgliedes als Gast ohne Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ist möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

- Satzungsänderungen,

- Auflösung des Vereins,

- Entscheidung über die Mittelverwendung,

- Entlastung des Vorstands,

- Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.



§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.



§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form durchführen und teilt dies in der Einladung den Mitgliedern mit.



§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Für hybride oder rein virtuelle Versammlungen sind adäquate Abstimmungssystem durch den Vorstand bereitzustellen.



§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

(2) Das Protokoll soll

a) die Art der Mitgliederversammlung,

b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,

c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,

d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

e) die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,

f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

g) die Tagesordnung,

h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,

i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,

j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.



§ 13 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

- Vertretung des Vereins,

- Einberufung der Mitgliederversammlung,

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.



§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu 4 Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

 

§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.



§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre mindestens zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.



§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB20 erteilt werden.

(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist das Amtsblatt des Amtes Lubmin, alternativ des Landkreises Vorpommern-Greifswald. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.



Satzungsänderung zum 14.10.2023.

Beitragsordnung


Unserem Verein kannst Du als aktives Mitglied oder als Fördermitglied beitreten. 


  • Als aktives Mitglied „investierst“ Du pro Jahr
  • 12 Euro Mitgliedsbeitrag und
  • 12 Arbeitsstunden*.
  • Als Fördermitglied unterstützt Du unsere Ziele pro Jahr mit
  • 60 Euro Mitgliedsbeitrag.


Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. des Beitragsjahres (Kalenderjahr) bargeldlos zu entrichten.


Die Arbeitsstunden* sind innerhalb des Beitragsjahres (Kalenderjahr) zu leisten. Im Falle der Nichtleistung von Arbeitsstunden wird ersatzweise eine Geldzahlung fällig. Pro nicht geleisteter Arbeitsstunde werden 4 Euro berechnet. Die fällige Zahlung ist bis zum 31.01. des Folgejahres zu entrichten.


*Liegt eine Satzungsbestimmung und/oder ein expliziter Beschluss der Mitgliederversammlung vor, die Mitglieder zu Arbeits- und Dienstleistungen („Hand- und Spanndienste“) zu verpflichten, besteht bei diesen Tätigkeiten kein Versicherungsschutz über die VBG.


Mitgliedsantrag

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